der Firma Panthel Creative Solutions
Inhaber Thorsten Panthel, Alte Poststraße 42, 57581 Katzwinkel, Stand: Januar 2014
§ 1 Geltungsbereich
1. Für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen.
2. Auftragnehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist die Firma Werbeagentur Thorsten Panthel (Panthel.com),
Inhaber Thorsten Panthel. Auftraggeber im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist eine natürliche oder juristische
Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft.
3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden selbst bei deren
Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
4. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Änderungen der Bedingungen, einschließlich dieser Schriftformklausel,
bedürfen der Schriftform.
§2 Vertragsschluss
1. Angebote des Auftragnehmers in Prospekten, Anzeigen usw. sind - auch bezüglich der Preisangaben - freibleibend
und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich eine verbindliche Zusicherung erfolgt. Technische Änderungen sowie
Änderungen in Form, Farbe und/oder Papierqualität bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
2. Der Auftragnehmer recherchiert und kalkuliert für seine Arbeit sorgfältig. Dafür benötigt der Auftragnehmer
manchmal etwas Zeit. Der Auftragnehmer ist berechtigt, das im Auftragseingang liegende Vertragsangebot innerhalb
von zwei Wochen nach Eingang bei dem Auftragnehmer anzunehmen. Der Auftraggeber ist daher 14 Tage an seinen
Auftrag gebunden. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Auftraggeber
erklärt werden. An Stelle einer Auftragsbestätigung kann bei kurzfristiger Lieferung die ausgestellte Rechnung treten.
3. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die
Zulieferer des Auftragnehmers. Dies gilt jedoch nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht vom Auftragnehmer zu
vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit einem Zulieferer des
Auftragnehmers. Der Auftraggeber wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die
Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
§ 3 Leistungsumfang
1. Der Auftragnehmer bietet folgende Leistungen an: Layout und Gestaltung, Drucksachen, Werbetechnik,
Grafikleistungen, Webdesign und Werbung.
2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten
Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch
Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichungen von der Vorlage
verlangt werden, und Änderungen nach Druckgenehmigung.
3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter/übertragener Daten, Muster
und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet. Gleiches gilt für
Datenübertragungen (z. B. per ISDN). Diese Sonderleistungen werden nach Aufwand berechnet.
4. Satzfehler werden kostenfrei berichtigt; dagegen werden von dem Auftragnehmer infolge von Unleserlichkeit des
Manuskriptes nicht verschuldete oder in Abweichung von der Druckvorlage erforderliche Änderungen, insbesondere
Besteller- und Autorenkorrekturen, nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit berechnet. Die Rechtschreibung richtet
sich nach der neuesten Auflage des Duden. Montagefehler, die bei Aufträgen entstehen, bei denen Anlieferung
seitenglatter Filme vereinbart wurde, stehen außer Verantwortung des Auftragnehmers, wenn Korrekturabzüge nicht
möglich sind aus Gründen, die der Auftraggeber zu verantworten hat.
5. Die Andrucke im Offsetdruck werden nach den vom Auftragnehmer ausgetesteten, in der Druckindustrie üblichen
Dichtewerten und Farben der Euroskala (DIN 16539) hergestellt. Geringfügige Passer- und Farbdifferenzen
berechtigen nicht zur Reklamation. Die gelieferten Druckerzeugnisse werden im Offset-, Schwarz/Weiß- oder Farb-
Digitaldruck erstellt.
6. Es ist wegen der mehrfachen Konvertierung der Daten während des Belichtungsprozesses auch bei größter
Sorgfalt nicht in jedem Falle zu vermeiden, dass der Enddruck vom freigegebenen Korrekturabzug abweichen kann.
7. Die vom Auftragnehmer zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände,
insbesondere elektronische Daten, Filme, Lithographien, Druckplatten, elektronische Druckplatten und elektronische
Datenträger bleiben auch, wenn sie gesondert berechnet werden, Eigentum des Auftragnehmers und werden nicht
ausgeliefert.
8. Im kaufmännischen Verkehr stehen dem Auftragnehmer an vom Auftraggeber angelieferten Druck- und
Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß §
369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
9. Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese für den Auftraggeber nicht unzumutbar sind.
§ 4 Überprüfungspflichten des Auftraggebers
1. Korrekturabzüge und Andrucke sind vom Auftraggeber auf Satz und sonstige Fehler zu überprüfen und als
druckreif erklärt zurückzugeben. Druckfreigaben durch den Endabnehmer enthaften den Auftragnehmer in gleicher
Weise wie durch den Auftraggeber selbst erklärte Druckfreigabeerklärungen. Der Auftragnehmer haftet nicht für vom
Auftraggeber übersehene Fehler. Fernmündlich aufgegebene Fehler bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Soweit
ein Korrekturabzug auf Kundenwunsch, z. B. wegen der Dringlichkeit des Auftrages, unterbleibt, haftet der
Auftragnehmer nicht für Fehler, die auf dem Korrekturabzug hätten festgestellt werden können.
2. Die Endkontrolle der gelieferten Filme obliegt dem Auftraggeber. Für Fehler, die auf dem Film zu erkennen sind,
haftet der Auftragnehmer nicht.
§ 5 Preise und Zahlung
1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten für 30 Tage unter dem Vorbehalt, dass die der
Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch vier Monate nach Eingang
des Angebotes beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit
keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Preise des Auftragnehmers verstehen sich in
Euro, enthalten keine gesetzliche Umsatzsteuer und gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto,
Versicherung und sonstige Leistungen nicht mit ein.
2. Die Zahlung ist sofort, ohne jeden Abzug zu leisten, wenn nicht individuell mit dem Auftraggeber eine andere
Zahlungsfrist schriftlich vereinbart wurde. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder
Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. Wechsel werden nicht angenommen.
3. Bei Bereitstellungen oder Vorleistungen durch den Auftragnehmer oder dessen Lieferanten kann hierfür
Vorauszahlung verlangt werden.
4. Zusatzleistungen, die nicht in der Preisliste oder dem Angebot enthalten sind, sind gesondert zu vergüten. Dies gilt
insbesondere für Mehraufwand infolge
a) des Vorlegens von Daten in nicht digitalisierter Form,
b) von notwendiger und zumutbarer Inanspruchnahme von Leistungen Dritter,
c) von Aufwand für Lizenzmanagement,
d) in Auftrag gegebener Test-, Recherchedienstleistungen und rechtlichen Prüfungen sowie
e) außerhalb der Geschäftszeiten erbrachter Dienstleistungen.
5. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss bekannt gewordenen
Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer
Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte
stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug
befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.
6. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
§ 6 Gefahrübergang
1. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über,
soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung
anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt für alle sonstigen
Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs, des Verlustes oder der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die
Preisgefahr gehen mit der Übergabe, bei Versendung mit der Auslieferung der Sache an die zur Versendung
bestimmte Person auf den Auftraggeber über. Dasselbe gilt für die Gefahr der verzögerten Lieferung.
3. Lieferungen erfolgen stets auf Kosten und auf Gefahr des Auftraggebers.
§ 7 Termine, Fristen und Leistungshindernisse
1. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich
abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
2. Ist für die Leistung des Auftragnehmers die Mitwirkung des Auftraggebers erforderlich oder vereinbart, so
verlängert sich die Lieferzeit um die Zeit, die der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Bei
Verzögerungen infolge von
a) Veränderungen der Anforderungen des Auftraggebers,
b) unzureichenden Voraussetzungen in der Anwendungsumgebung (Hardware-oder Softwaredefizite), soweit sie dem
Auftragnehmer nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten,
c) Problemen mit Produkten Dritter (z. B. Software anderer EDV-Hersteller) verlängert sich der Liefer- oder
Leistungstermin entsprechend.
3. Werden von dem Auftraggeber Änderungen oder Ergänzungen beauftragt, die nicht nur geringfügigen Umfang
haben, so verlieren Termine und Fristen, die sich am ursprünglichen Vertragsgegenstand orientieren, ihre Gültigkeit.
4. Soweit der Auftragnehmer seine vertraglichen Leistungen infolge Arbeitskampf, höherer Gewalt oder anderer für
den Auftragnehmer unabwendbarer Umstände nicht oder nicht fristgerecht erbringen kann, treten für den
Auftragnehmer keine nachteiligen Rechtsfolgen ein. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich dann um die Dauer der
Verzögerung. Betriebsstörungen berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrages, wenn dem Auftraggeber ein
weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann. Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach
Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in diesen Fällen
ausgeschlossen.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des
Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum.
§ 9 Nutzungsrechte
1. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber ein einfaches und nicht übertragbares Nutzungsrecht ein. Dieses Recht
erwirbt der Auftraggeber mit vollständiger Zahlung der Leistungen von dem Auftragnehmer. Der Auftraggeber ist auf
Verlangen verpflichtet, dem Auftragnehmer über den Umfang der Nutzung schriftlich Auskunft zu erteilen.
2. Der Auftragnehmer geht bei der Verwendung von Vorlagen des Auftraggebers davon aus, dass diese nicht mit
Rechten Dritter belastet sind oder der Auftraggeber über das für den Auftrag erforderliche Nutzungsrecht verfügt. Der
Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte,
verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen
Rechtsverletzung freizustellen.
§ 10 Gewährleistung
1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und
Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu überprüfen. Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer offensichtliche Mängel
innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung
des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Später entdeckte Mängel sind dem Auftragnehmer ebenfalls
innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzuzeigen; andernfalls gilt die Ware auch im Hinblick auf diese Mängel als
genehmigt. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Auftraggeber trifft die volle Beweislast für
sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des
Mangels und die Rechtzeitigkeit der MaÅNngelrüge. Im Übrigen gelten die §§ 377 f. HGB entsprechend.
2. Wählt der Auftraggeber wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt
vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Auftraggeber nach
gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Auftraggeber, wenn ihm dies zumutbar ist. Der
Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Vergütung und Wert der mangelhaften Ware. Dies gilt
nicht, wenn der Auftragnehmer die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.
3. Die Gewährleistungsfrist wegen etwaiger Mängel beträgt ein Jahr. Die Frist beginnt bei Kaufverträgen mit
Ablieferung der Ware und bei Werkverträgen mit Abnahme des Werkes. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber dem
Auftragnehmer den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (Ziffer 3 dieser Bestimmung). Die Gewährleistung ist ferner
in dem Falle ausgeschlossen, wenn das vom Auftraggeber übergebene Material die angestrebte Umsetzung
unmöglich macht oder die übrige Anwendung des Auftragnehmers stört und ihm daher eine dauerhafte Bereitstellung
der Ware nicht zuzumuten ist.
4. Als Beschaffenheit der Ware gilt nur die Produktbeschreibung des Auftragnehmers als vereinbart. Öffentliche
Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Auftragnehmers stellen daneben keine vertragsgemäße
Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
5. Mängel eines Teiles der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn,
dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist. Bei farbigen Reproduktionen in allen
Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das Gleiche gilt
für den Vergleich zwischen Vorlagen (z. B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt.
6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe des
Auftragwertes. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten und Filme) durch den Auftraggeber oder durch
einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Bei
Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende
Schutzprogramme für ht Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der
Auftragnehmer ist berechtigt, eine Kopie anzufertigen.
7. Mehrlieferungen bis zu 15% der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte
Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen und Farbdrucken erhöht sich der Prozentsatz auf 20%.
§ 11 Urheberrechtsvermerke und Referenznachweise
1. Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der
Auftraggeber kann diese Hinweise nur entfernen, wenn der Auftragnehmer diesem Vorgehen zustimmt.
2. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, erbrachte Leistungen wie Entwürfe und Objekte, auch wenn sie auf
Auftraggebervorlagen beruhen, zu Präsentationszwecken zu verwenden.
§ 12 Haftungsbeschränkungen
1. Vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen haftet der Auftragnehmer bei leicht fahrlässiger Verletzung
unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Im Falle einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung von Kardinalpflichten durch
den Auftragnehmer,
die zu sonstigen Schäden geführt hat, ist die Haftung des Auftragnehmers auf den nach der Art der Ware
vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt. Es gelten die gleichen Grundsätze
für die Haftung der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.
2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Auftraggebers aus Produkthaftung.
Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei dem Auftragnehmer zurechenbaren Körper- und
Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Auftraggebers.
3. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der
Ware. Dies gilt nicht, wenn den Auftragnehmer grobes Verschulden trifft, sowie im Falle von dem Auftragnehmer
zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Auftraggebers.
4. Der Auftragnehmer ist für die Inhalte, die der Auftraggeber bereitstellt, nicht verantwortlich. Insbesondere ist der
Auftragnehmer nicht verpflichtet, die Inhalte auf mögliche Rechtsverstöße zu überprüfen.
5. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmers wegen jeglicher Ansprüche Dritter, die diese wegen möglicher
Rechtsverstöße gegen den Auftragnehmer herleiten können, freizustellen und dem Auftragnehmer die Kosten zu
ersetzen, die diesem wegen der möglichen Rechtsverletzung entstehen.
§ 13 Datenschutz und Geheimhaltung
1. Der Auftragnehmer speichert die im Rahmen der Vertragsanbahnung und -abwicklung benötigten Daten des
Auftraggebers (z. B. Adresse und Bankverbindung).
2. Durch die Verbindung eines Netzwerks mit dem Internet entsteht die Möglichkeit der missbräuchlichen Verwendung
von Daten. Insbesondere sensible Daten muss der Auftraggeber daher durch eigene Sicherungsmaßnahmen vor
unberechtigtem Zugriff schützen.
3. Beide Vertragspartner werden vertraulich gekennzeichnete Informationen, die ihnen im Rahmen des Vertrages
bekannt werden, vertraulich behandeln. Software betreffende Unterlagen wie Dokumentationen und vor allem der
Source-Code sind vor unberechtigtem Zugriff zu schützen.
§ 14 Archivierung
1. Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger elektronischer Daten und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände
sowie Halberzeugnisse sowie dem Auftraggeber zustehende Produkte werden vom Auftragnehmer nur nach
vorheriger ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des
Endproduktes an den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Für filmisches Zwischenmaterial
und elektronisches Datenmaterial, welches beim Auftragnehmer zur Herstellung von Druckvorlagen erzeugt,
bearbeitet und verwaltet wird, übernimmt der Auftragnehmer die verantwortliche Vorhaltung für 14 Tage nach
Übernahme und Genehmigung der fertigen Druckvorlagen.
2. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der
Auftraggeber selbst zu besorgen.
§ 15 Kündigung
1. Bei Verträgen über regelmäßig wiederkehrende Leistungen kann der Auftraggeber frühestens 3 Monate nach
Vertragsabschluß mit einer Frist von 3 Monaten zum Schluß eines Monats ordentlich kündigen. Web-Design-Verträge
können frühestens 12 Monate nach Vertragsabschluß ordentlich gekündigt werden. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit
ist der Web-Design-Vertrag mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Quartalsende kündbar.
2. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Insbesondere bei einem Verstoß gegen § 9 -
Nutzungsrechte - und, wenn der Auftraggeber mit der Zahlung der Vergütung um mehr als einen Monat in Verzug ist,
kann der Auftragnehmer fristlos kündigen.
§ 16 Mitteilungen
1. Soweit sich die Vertragspartner per elektronischer Post (E-Mail) verständigen, erkennen sie die unbeschränkte
Wirksamkeit der auf diesem Wege übermittelten Willenserklärungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an.
2. Die E-Mail muss den Namen und die E-Mail-Adresse des Absenders, den Zeitpunkt der Absendung (Datum und
Uhrzeit) sowie eine Wiedergabe des Namens des Absenders als Abschluss der Nachricht enthalten.
3. Eine im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen zugegangene E-Mail gilt vorbehaltlich eines Gegenbeweises als
vom anderen Partner stammend.
4. Die Verbindlichkeit der E-Mail gilt für alle Erklärungen, die die gewöhnliche Vertragsabwicklung mit sich bringt.
Ausgeschlossen sind dagegen insbesondere eine Kündigung sowie Erklärungen, die von einem Vertragspartner
ausdrücklich abweichend von dieser Vereinbarung in schriftlicher Form (§ 126 Abs. 1 BGB) verlangt werden.
§ 17 Handelsbrauch
Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z. B. keine Herausgabepflicht von
Zwischenerzeugnissen wie elektronische Daten, Filme, lizenzierte Schriften, Lithographien, Druckplatten,
elektronischer Druckplatten und elektronischer Datenträger, die zur Herstellung des geschuldeten Endproduktes
erstellt werden). Dies gilt auch dann nicht, wenn hierfür die anteiligen Kosten gesondert berechnet werden, sofern
kein abweichender Auftrag erteilt wurde.
§ 18 Anwendbares Recht und Erfüllungsort
1. Die Vertragspartner vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die
Anwendung deutschen Rechts. Auch im grenzüberschreitenden Verkehr gilt deutsches Recht unter Ausschluss des
UN-Kaufrechts.
2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist
ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
§ 19 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Auftraggeber einschließlich dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich hierin eine Lücke befinden,
so bleiben die anderen Bestimmungen im übrigen wirksam. Die Vertragspartner werden die nichtige Regelung durch
eine solche wirksame ersetzen, die dem Willen der Vertragspartner wirtschaftlich am nächsten kommt.